Recht auf Nichterreichbarkeit im Urlaub nutzen Urlaub ist keine „Rufbereitschaft“, sondern zur Erholung!

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17. Juni 2024 17. Juni 2024


Immer wieder wird uns bekannt und erreichen uns Nachfragen, dass durch ununterbrochene technische Erreichbarkeit – auch im Urlaub – ein gewünschter Erholungseffekt gar nicht eintritt. Moderne Medien und Kommunikationsgeräte und die immer weiter – auch weltweit zunehmende – Vernetzung sind technische Ursachen einer ständig steigenden individuellen Erreichbarkeit. Vielen fällt es da schwer, sich dieser Flut von Informationen oder dem Bereithalten für mögliche Kontaktaufnahmen zu entziehen.

Aus Arbeitsrecht und Rechtsprechung ergibt sich eindeutig, dass das Recht auf Freizeit und ungestörten Urlaub besteht. Für den Beschäftigten kann kein Nachteil entstehen, wenn die dienstlichen Geräte im Urlaub ausgeschalten und möglichst auch im Betrieb bleiben. Beschäftigte müssen auch von der Arbeit loslassen können, um sich zu regenerieren. Das gilt täglich zum Feierabend aber erst recht im Urlaub. Habe ich weder Handy, Smartphon noch Laptop am Urlaubsort dabei, entsteht erst gar nicht die Gefahr des Nutzens dieser Geräte. Auch besteht keine Verpflichtung des Beschäftigten, einen Kontakt am Urlaubsort im Betrieb zu hinterlegen.

Die IG Metall Suhl-Sonneberg wünscht allen Beschäftigten und ihren Familien erholsame und eine nicht durch dienstliche Zusammenhänge gestörte Urlaubszeit.